Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten jedoch nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern herstellen lässt und einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform (E-Mail genügt) mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder gesondert auf die AEB hinweisen müssten. (3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. (4) Individuelle Vereinbarungen (beispielsweise Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben, soweit diese individuellen Regelungen von diesen AEB abweichen, Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel nach den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (beispielsweise Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben, wobei Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB sowohl die gesetzliche Schrift als auch die Textform einschließt (so sind beispielsweise Brief, E-Mail oder Telefax ausreichend). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit Zugang der schriftlichen Abgabe oder Bestätigung beim Verkäufer als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (beispielsweise Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme unserer Bestellung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. (2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei (3) Tagen nach Zugang unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Ankündigung und unverzügliche Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen („Annahme“). (3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Verkäufers und bedarf der Annahme durch uns; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

 

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und für den Verkäufer rechtsverbindlich. Sofern die Lieferzeit in der Bestellung ausnahmsweise nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann oder die Gefahr besteht, dass er sie nicht wird einhalten können. (2) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Verkäufer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen im nachfolgenden Absatz dieser AEB bleiben unberührt. (3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von einem Prozent (1 %) des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Prozent

(5 %) des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Verkäufer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

 

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (beispielsweise Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist (beispielsweise eine Beschränkung auf den Vorrat des Verkäufers in unserer Bestellung). Teilleistungen erfordern unsere vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. (2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in unserer Bestellung angegebenen Ort (DDP im Sinne der Incoterms). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Lagerort (pure11 GmbH, Inter-Logistik-Park 1-3, 87600 Kaufbeuren) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung des Verkäufers, sodass es sich rechtlich um eine Bringschuld handelt. (3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt schriftlich zuzusenden. (4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst mit Übergabe am Erfüllungsort im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser AEB auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) befinden. (5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (beispielsweise für die unsererseits notwendige Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nur nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (beispielsweise eine Maß- oder Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns ausdrücklich zur Mitwirkung verpflichtet und wir das Unterbleiben der Mitwirkung im Rechtssinne mindestens grob fahrlässig zu vertreten haben.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich etwa geschuldeter gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich und gesondert in unserer Bestellung ausgewiesen ist. (2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der in der Bestellung angegebene Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (beispielsweise Montage, Einbau) sowie alle etwaigen Nebenkosten (beispielsweise ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, Zölle und Einfuhr-/Ausfuhrabgaben einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. (3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung des Verkäufers (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sofern wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer zwei Prozent (2 %) Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. (4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. (5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer (aus anderen vertraglichen Beziehungen mit dem Verkäufer) zustehen. (6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die der Verkäufer von uns erhält, behalten wir uns sämtliche gewerblichen Schutzrechte und (geistigen) Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen zum Geheimnisschutz, insbesondere jene aus dem UWG und dem GeschGehG bleiben unberührt. (2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (beispielsweise Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung ggf. beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust vom Verkäufer zu versichern. (3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am durch uns weiterverarbeiteten (End-)Produkt erwerben. (4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter/unvollständiger Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen. (2) Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Bei Waren gewährleistet der Verkäufer insbesondere, dass sie frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, die deren Wert oder Tauglichkeit für den vertraglich geforderten oder üblichen Gebrauch mindern; darüber hinaus müssen alle vom Verkäufer gelieferten Waren ab Wareneingang am Erfüllungsort (§ 4 Abs. 2 dieser AEB) noch eine Mindesthaltbarkeitsdauer von jedenfalls zwölf (12) Monaten aufweisen, sofern unserer Bestellung im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vorschreibt. Haben wir dem Verkäufer eine bestimmte Art der Verpackung/Kennzeichnung der Waren in der Bestellung oder in anlässlich der Bestellung vorgegebenen Spezifikationen vorgegeben, gewährleistet der Verkäufer deren Einhaltung. Der Verkäufer steht weiter dafür ein, dass sämtliche von ihm erbrachten Lieferungen/Leistungen den vereinbarten Anforderungen, insbesondere unseren in der Bestellung oder anlässlich der Bestellung vorgegebenen Spezifikationen, und allen sowohl für uns als auch für den Verkäufer geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen, DIN-, EN- und ISO-Normen und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Zu den Verkäuferpflichten gehören weitere die folgenden Kardinalpflichten: a) Der Verkäufer wird keine Waren an uns liefern, die Stoffe enthalten oder freisetzen, die gemäß der Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 („REACH-VO“) einschließlich deren zukünftiger Ergänzungen und Änderungen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an uns einer Registrierung oder Zulassung bedürfen, jedoch nicht registriert oder zugelassen sind. Bedürfen Stoffe im Sinne des Satzes 1 isoliert/als solche, in Zubereitungen oder Erzeugnissen nur auf Grund der in der REACH-VO geregelten Übergangsvorschriften für Phase-in-Stoffe zum Zeitpunkt der Lieferung an uns noch keiner Registrierung, sichert der Verkäufer zu, (i) diese Stoffe selbst form- und fristgerecht vorregistriert zu haben oder (ii) sich fachkundig vergewissert zu haben, dass diese Stoffe durch den entsprechenden Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht vorregistriert wurden. Der Verkäufer wird uns unverzüglich darüber informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein gemäß Satz 2 vorregistrierter Stoff nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff einschlägigen Übergangsfrist registriert werden wird und er wird in diesem Fall spätestens ab Ablauf der einschlägigen Registrierungsfrist keinerlei Waren mehr an uns liefern, die solche Stoffe beinhalten. b) Der Verkäufer sichert zu, für Stoffe, die in an uns gelieferten Waren enthalten sind oder von diesen freigesetzt werden, über die Laufzeit der Lieferbeziehung mit uns eine nach der REACH-VO erforderliche und vom Verkäufer durchgeführte Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung einschränkungslos aufrecht zu erhalten. Der Verkäufer sichert außerdem zu, sichergestellt zu haben, dass er unverzüglich über einen Wegfall der Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung informiert wird, sollte er den jeweiligen Stoff nicht selbst vorregistriert, registriert oder zugelassen haben. Der Verkäufer wird uns unverzüglich nach seiner Kenntnis über den Zeitpunkt eines Wegfalls einer erforderlichen Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung eines an uns gelieferten Stoffes informieren und ab diesem Zeitpunkt des Wegfalls keine Waren mehr an uns zu liefern, die solche Stoffe enthalten oder freisetzen. Der Verkäufer wird uns in Ergänzung zu § 4 Abs. 3 dieser AEB mit jeder Lieferung ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH-VO genügendes Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Hat der Verkäufer eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen, wird er das Sicherheitsdatenblatt auf Übereinstimmung mit der Stoffsicherheitsbeurteilung geprüft und – falls erforderlich – angepasst haben. Ist die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nach den Vorgaben der REACH-VO weder zwingend vorgeschrieben noch auf Anforderung zu liefern, wird der Verkäufer Informationen zur Registrierungsnummer (falls verfügbar), zu einer etwaigen Zulassungspflicht und Informationen zu erteilten oder versagten Zulassungen, Informationen

zu Beschränkungen und sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung und Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind (Sicherheitsinformationen), schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen. Änderungen an Sicherheitsdatenblättern oder Sicherheitsinformationen sind uns unverzüglich mitzuteilen und in dem der Lieferung beigefügten Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsinformation besonders hervorzuheben. Sofern der Verkäufer gesetzlich verpflichtet ist, für einen in einer gelieferten Ware enthaltenen oder diesen freisetzenden Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen und einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, insbesondere aufgrund einer von uns bekanntgegebenen oder erkennbaren Verwendung eines Stoffes, gewährleistet der Verkäufer, dass er diese Beurteilung vorgenommen und Schlussfolgerungen hieraus in das Sicherheitsdatenblatt oder die Sicherheitsinformationen aufgenommen hat. Falls Waren einen oder mehrere Stoffe enthalten, die die Kriterien des Artikel 57 der REACH-VO erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-VO ermittelt wurden, wird uns der Verkäufer die für eine sichere Verwendung der Ware ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen. c) Kinderarbeit ist dem Verkäufer verboten. Dem Verkäufer ist es ebenfalls untersagt, sich seinerseits von (Vor-)Lieferanten beliefern zu lassen, bei denen Kinderarbeit stattfindet. Kinder sind Personen unter 15 Jahren. Der Verkäufer hat zudem sämtliche jeweils geltenden gesetzliche Regelungen bezüglich der Arbeitsplatzsicherheit und den Umweltschutz zu beachten. d) Lieferungen des Verkäufers, diew aus einem EU-Mitgliedsstaat außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Verkäufer mit seiner EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer zu versehen. Sofern der Verkäufer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist, hat er die Lieferungen, vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen, verzollt anzuliefern (§ 5 Abs. 2 dieser AEB). Der Verkäufer ist verpflichtet, in jedem Fall die Außenhandelsvorschriften, allen voran die Exportkontroll- und Zollbestimmungen, die im Lieferland bzw. am Sitz des Verkäufers anwendbar sind und, sofern anwendbar, die Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Der Verkäufer hat in allen den Lieferungen beigefügten Vertriebsdokumenten (Lieferschein, Rechnung, etc.) ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-(Re) Exportbestimmungen unterliegende Leistungen mit entsprechender Klassifizierung (Ausfuhrlistenposition, Nummer der europäischen Dual-Use-Liste bzw. Export Control Classification Number) besonders zu kennzeichnen, sowie die geltende statistische Warennummer (HS-Code) und das Ursprungsland mitanzugeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 abzugebenden Erklärungen und Auskünfte abzugeben, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen zu beschaffen. e) Jegliche Waren-/Produktänderungen bzw. Umstellungen in der Fertigung des Verkäufers und/oder dessen Zulieferern – unabhängig davon, ob diese die Produktzusammensetzung, die Herstellungsart, den Herstellungsort, etc. betreffen –, die zu einer Abweichung von den vereinbarten Anforderungen, insbesondere unseren in der Bestellung oder anlässlich der Bestellung vorgegebenen Spezifikationen, und/oder den sowohl für uns als auch für den Verkäufer geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen, DIN-, EN- und ISO-Normen und anerkannten Regeln der Technik oder Qualitätsstandards führen können oder in sonstiger Weise Auswirkungen auf die Produkteigenschaften und/oder die Produktsicherheit und/oder die Funktion der Produkte haben können, sind uns mit mindestens sechsmonatigem Vorlauf schriftlich anzukündigen und sind nur mit unserem vorherigem schriftlichen Einverständnis zulässig. (3) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten mindestens diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch ausdrückliche oder konkludente Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer, vom Hersteller oder einem Dritten stammt. Durch Abnahme oder durch Billigung von uns etwa vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. (4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 7 Abs. 2 dieser AEB oder sonstigen Produktbeschreibungen des Verkäufers/ Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt. (5) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. (6) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (beispielsweise Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im angemessenen Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung/ Wareneingang bei uns abgesendet wird. (7) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(8) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen diesen AEB gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (beispielsweise wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung unsererseits; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. (9) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und/oder Aufwendungsersatz. (10) Hat der Verkäufer die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der gelieferten Ware garantiert, können wir zusätzlich nach den Bedingungen der Garantie Ansprüche und Rechte geltend machen.

 

§ 8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. (2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um zeitnahe, schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der volle Gegenbeweis. (3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, beispielsweise durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

 

§ 9 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktfehler/-schaden verantwortlich, hat er uns insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist (insbesondere also auf einem Produktfehler beruht) und er im Außenverhältnis selbst haftet, insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein – von etwaigen Ansprüchen nach dem ProdHaftG. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. (2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer uns Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inan-spruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. (3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Millionen pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Verkäufer wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

 

§ 10 Haftung / Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Verkäufer haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie für das Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und auch etwaiger Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden. (2) Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, weil die von uns an den Dritten gelieferten Waren nicht den Anforderungen der REACH-VO entsprechen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, als diese Inanspruchnahme auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Verkäufers aus § 7 Abs. 2 lit. a, b) dieser AEB beruht. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf sämtliche Ansprüche, Schäden und/oder Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein – auch auf Rechtsverteidigungskosten sowie Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung. (3) Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, weil die von uns an den Dritten gelieferten Waren nicht den Anforderungen der § 7 Abs. 2 lit. d) bzw. e) dieser AEB entsprechen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, als diese Inanspruchnahme auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Verkäufers aus § 7 Abs. 2 d) bzw. e) dieser AEB beruht. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf sämtliche Ansprüche, Schäden und/oder Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein – auch auf Rechtsverteidigungskosten sowie Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung. (4) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses Absatzes dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

 

§ 11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. (3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist als der Regelverjährung führt.

 

§ 12 Qualitätsmanagement

(1) Zur Unterhaltung langfristiger Geschäftsbeziehungen ist vom Verkäufer ein zertifiziertes Qualitätsmanagement (DIN/EN/ISO 9001) und Umweltmanagement (DIN/EN/ISO 14001) vorzuweisen bzw. bei Nichtvorlage unverzüglich anzustreben. Der Verkäufer hat uns auf Verlangen die entsprechenden Zertifikate nachzuweisen und uns über jegliche Änderungen – insbesondere den etwaigen Verlust eines Zertifikats – unverzüglich zu informieren. (2) Sollten sich innerhalb der Vertragslaufzeit schwerwiegende Qualitätsprobleme ergeben, die trotz wiederholter Reklamation, Mängelrüge oder Verhandlungen nicht abgestellt werden, so behalten wir uns nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung vor, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche behalten wir uns ebenso vor. (3) Sind externe Qualitätsprüfungen oder Audits vom Luftfahrt-Bundesamt, Kraftfahrt-Bundesamt oder dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung auch bei unseren Lieferanten erwünscht, sind diese nach gegenseitiger Absprache mit den Behörden zu genehmigen. Der Verkäufer schuldet auch die Qualitätsanforderungen, die von diesen Stellen ausgehen, sodass die Nichteinhaltung derselben eine Leistungsstörung darstellt. (4) Der Verkäufer wird es dem Käufer auf dessen Verlangen hin, das mit mindestens 14 Tagen Vorankündigungsfrist vom Käufer gestellt werden muss, wenigstens einmal jährlich ermöglichen, den Ort der Herstellung der Lieferungen/Leistungen zu den ordnungsgemäßen Produktionszeiten zu betreten und zu überprüfen. Hierzu wird der Verkäufer dem Käufer auch Auskunft im Rahmen der Betretung erteilen sowie Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren. Der Käufer darf die Prüfung in den Räumen des Verkäufers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Käufer wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Verkäufers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.

 

§ 13 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. (2) Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Landgericht München I. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung nach § 4 Abs. 2 dieser AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben von vorstehender Regelung in § 13 Abs. 2 dieser AEB unberührt. (3) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.